Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Im Zentrum der Reform steht eine neue Definition des Begriffs der „Pflegebedürftigkeit“. Ob und wie sehr jemand pflegebedürftig ist, hing bisher davon ab, wie viele Minuten Hilfe derjenige benötigt. Um beispielsweise die so genannte Pflegestufe I zu erhalten, benötigte ein Betroffener mindestens 90 Minuten pro Tag Hilfe bei der so genannten Grundpflege, also der Körperpflege, Ernährung oder Fortbewegung.
Neues Begutachtungssystem
Künftig werden neben körperlichen auch geistige und psychische Beeinträchtigungen beurteilt. Im Zentrum steht dann die Frage, wie selbstständig ein Mensch ist: Was kann derjenige noch oder wobei benötigt er Unterstützung? Untersucht werden fünf verschiedene Module, die jeweils in einer unterschiedlichen Gewichtung in die Begutachtung einfließen.
Dazu gehört zunächst die Frage, inwiefern der Betroffene fähig ist, sich selbst zu versorgen oder zu waschen. Aber auch kognitive Fähigkeiten, wie zu kommunizieren bzw. soziale Kontakte zu pflegen, sollen hinterfragt werden. Zudem wird es künftig eine Rolle spielen, wie der Betroffene seine Krankheit und entsprechende Therapien bewältigt. Hier geht es beispielsweise darum, ob derjenige selbständig seine Medikamente nehmen oder Verbandswechsel vornehmen kann.
Demenzkranke sollen profitieren
Gerade Demenzkranke sollen von diesem neuen System profitieren. Häufig sind Menschen, die an Demenz erkrankt sind, körperlich noch fit, können die so genannte Grundpflege selbst durchführen. Da sie aber schnell die Orientierung verlieren, nicht mehr alleine bleiben oder gar selbstständig leben können, besteht ein hoher Betreuungsaufwand.
Künftig fünf Pflegegrade
Eine weitere entscheidende Neuerung: Die Pflegegrade. Bisher gab es drei Pflegestufen und die so genannte Pflegestufe 0 für Demenzkranke. Stattdessen gibt es künftig fünf Pflegegrade. Wer bereits eine Pflegestufe hat, wird in den meisten Fällen in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft, also bspw. von Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2. Ausnahmen: Wer zusätzlich eine eingeschränkte Alltagskompetenz hat, wird zwei Grade höher eingestuft. Das bedeutet: Wer aktuell die Pflegestufe 0 hat, wird automatisch in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Der Pflegegrad 1 wird komplett neu eingeführt. Mehr dazu finden Sie weiter unten.
Stationäre Pflege
Für Menschen, die in der stationären Pflege untergebracht sind, ändert sich der zu zahlende Eigenanteil: Ab Januar 2017 müssen sie einen einheitlichen Eigenanteil zahlen. Das heißt: Innerhalb eines Heims zahlen dann alle Bewohner den gleichen Beitrag – unabhängig vom Pflegegrad. Wie hoch dieser Eigenanteil ist, kann von Heim zu Heim variieren. Wichtig: Sollte dadurch Ihr Eigenanteil höher werden als bisher, zahlt die Pflegekasse die Differenz.
Häusliche Pflege soll gestärkt werden
Das Bundesministerium für Gesundheit möchte mit dem Pflegestärkungsgesetz vor allem auch die vielen pflegenden Angehörigen stärken – immerhin werden rund zwei Drittel aller Pflegebedürftigen von Angehörigen versorgt. So haben pflegende Angehörige künftig einen Anspruch auf Pflegeberatung und Schulungen.
Voraussetzungen für die Pflegerente
Was ist dabei zu beachten?
Welcher Pflegegrad?
Welcher Aufwand muss damit verbunden sein?
Welche wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kann ich einleiten?